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Honorarrecht Sind bei „Auftrag für die Genehmigungsplanung“ auch die Lph 1 bis 3 abrechenbar?
| Ein Auftrag zur Genehmigungsplanung ist so verstehen, dass auch die Beauftragung mit vorangehenden Lph erfasst ist, sofern diese nicht bereits von Dritten erbracht und dem Architekten zur Verfügung gestellt wurden. Das hat das OLG Karsruhe klargestellt. |
Im konkreten Fall war ein Architekt mündlich damit beauftragt worden, die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gasthofes einzuholen. Damit war klar, dass er jedenfalls die Lph 4 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume sowie Tragwerksplanung zu erbringen hatte. Da er vom Auftraggeber lediglich Bestandszeichnungen erhalten hatte, die nicht an eine Vor- oder Entwurfsplanung heranreichten, verlangte er auch das Honorar für diese notwendigen Leistungen. Der Auftraggeber weigerte sich. Er meinte, er habe nur die Genehmigungsplanung beauftragt. Es ging vor Gericht.
ID: 50349345