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HonorarrechtTeilleistungen nicht erbracht: Honorar wird nicht automatisch gemindert

Leseprobe09.07.2025113 Min. Lesedauer

| Die obergerichtliche Teilleistungsrechtsprechung ist um eine Facette reicher. Diesmal hat sich das OLG München geäußert: Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann. |

Weil ihm das im konkreten Fall nicht gelang, behielt der Planer den vollen Anspruch auch für Teilleistungen, die er nicht erbracht hatte (OLG München, Beschluss vom 10.06.2024, Az. 28 U 588/24 Bau, Abruf-Nr. 248876).

Weiterführender Hinweis
  • Eine Rechtsprechungsübersicht mit vielen weiteren Empfehlungen zur Teilleistungsproblematik finden Sie im Beitrag von Professor Martin Vielhauer „Umgang mit Teilleistungskürzungen in der Praxis“ in PBP 2/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50275693.

AUSGABE: PBP 8/2025, S. 1 · ID: 50469332

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