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EinkommensteuerAbschläge aus Bauträgerverträgen sind vor Übergabe kein Gewinn
| Viele Planungsbüros agieren heute auch in Projektgesellschaften. Für sie ist eine Entscheidung des FG Düsseldorf zu der Frage relevant, wann Abschlagszahlungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung versteuert werden müssen. Nach Auffassung des FG entsteht steuerpflichtiger Gewinn erst nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr. Alles vorher sind nur Anzahlungen. |
Im konkreten Fall hatte ein Projektentwickler ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft und 2017 per Bauträgervertrag verkauft. Zwei Raten flossen 2017. Übergabe und Grundbucheintrag erfolgten erst 2020. Das Finanzamt sah 2017 schon Gewinn. Das FG verneinte das. Die Ratenzahlungen waren nur Anzahlungen. Es gab keine Teilabnahmen. Die Bauleistungen waren für den Käufer vor dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr nicht nutzbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2025, Az. 10 K 459/23 G, F, Abruf Nr. 251201).
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