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BüronachfolgeBFH: Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an Führungskräfte zur Sicherung der Büronachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für eine Mitarbeiterbeteiligung entschieden, die der Inhaber leitenden Mitarbeitern geschenkt hatte. |
Im konkreten Fall war die Mitarbeiterin seit vielen Jahren in der Führungsebene des Büros. Da der Sohn der Inhaber als Nachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung in die Hände einer Führungscrew zu legen. Dazu schenkten sie ihnen jeweils 5,08 Prozent der Anteile. Das Finanzamt sah den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Anders der BFH. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhänge, sei sie davon nicht (maßgeblich) veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar (BFH, Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, Abruf-Nr. 245926).
AUSGABE: PBP 2/2025, S. 2 · ID: 50292957