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HaftungsrechtMobilisation nach Hallux-Valgus-OP: „Immer-so-Beweis“ hilft Behandlerseite, bleibt aber riskant

Abo-Inhalt07.12.202210437 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

| Seit dem 26.02.2013 gilt das Patientenrechtegesetz. Demnach müssen auch Physiotherapeuten ihre Patienten arbeitsteilig mit dem Arzt zu verordneten Heilmitteltherapien aufklären (PP 07/2013, Seite 10). Falls es Jahre später zu einem Haftungsprozess kommt, können sich viele Behandelnde nicht mehr an den Gesprächsinhalt erinnern. Falls sie aber glaubhaft machen können, dass die Aufklärung immer nach einem bestimmten Schema stattfindet, können Gerichte den „Immer-so-Beweis“ anwenden. So auch das Landgericht (LG) Bielefeld, das die Haftungsklage einer Patientin zur Nachsorge nach einer Hallux-Valgus-OP abwies (Urteil vom 15.02.2022, Az. 4 O 415/20). Auch Physiotherapeuten im ambulanten Setting sind gut beraten, Aufklärungsroutinen zu verschriftlichen und Aufklärungsbögen zu individualisieren. |

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AUSGABE: PP 12/2022, S. 12 · ID: 48760341

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