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Feb. 2023

ArbeitsrechtVerfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Abo-Inhalt31.01.20232085 Min. Lesedauer

| Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte, erlischt nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn Sie als Arbeitgeber ihm rechtzeitig ermöglicht haben, seinen Urlaub zu nehmen. Dies geht aus § 7 Abs. 1 und 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hervor (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20.12.2022, Az.9 AZR 245/19, Abruf-Nr. 232935). Zum Verfall des Urlaubsanspruchs ohne Arbeitsunfähigkeit (AU) vgl. PP 11/2022, Seite 5. |

Das BAG unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit (AU) im ganzen Urlaubsjahr und teilweiser AU

  • Konnte der Mitarbeiter seit Beginn des Urlaubsjahrs durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahrs aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht antreten, verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monats-Frist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitgeber Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt haben, weil dies nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.
  • Anders liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dem Fall setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass Sie den Mitarbeiter rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt haben, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Der Resturlaub bleibt erhalten, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, obwohl Ihnen dies möglich war.
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AUSGABE: PP 2/2023, S. 2 · ID: 49018175

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