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ArbeitsrechtUnterzeichnung der schriftlichen Kündigung: Auch „Krickelkrakel“ ist erlaubt!

Abo-Inhalt13.04.20233523 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Arbeitsverhältnisse schriftlich gekündigt werden. Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sie müssen die Kündigung eigenhändig unterzeichnen. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es indes nicht darauf an, ob die Unterschrift leserlich ist (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2022, Az. 3 Sa 79/22). Gegen das Urteil ist mittlerweile Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az. 1 AZN 7/23). |

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AUSGABE: PP 5/2023, S. 9 · ID: 49232317

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