Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage

NebentätigkeitSind Physiotherapeuten als Dozenten abhängig Beschäftigte oder Selbstständige?

Abo-Inhalt16.08.202378 Min. LesedauerVon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

| Viele Physiotherapeuten sind neben ihrer Tätigkeit als Therapeut auch noch nebenberufliche Dozenten oder Kursleiter an einer VHS, der Kneipp-Akademie oder ähnlichen Einrichtungen. Dabei kann die Frage auftreten, ob die ausgeübte Tätigkeit als Dozent oder Kursleiter arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann und wenn ja, welche. Wie so häufig kommt es für die Antwort auf diese Frage immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. |

Rechtsgrundlagen für die Lehrtätigkeit

Die Rechtsgrundlage, auf der Therapeuten als Dozenten, Kursleiter, Trainer, Coach oder Ähnliche tätig sind, kann sein:

  • Arbeitsvertrag zwischen dem Therapeuten (Lehrer) und dem Auftraggeber
  • Freier Mitarbeitervertrag (Honorarvertrag pro Semester oder für einzelne Kurse) = Dienstvertrag zwischen dem Therapeuten und dem Auftraggeber
  • Dienstvertrag/Mietvertrag zwischen einer Praxis und einer Einrichtung

Selbstständige Lehrer und Erzieher sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Lehrtätigkeit ist dabei

  • das Unterrichten an Schulen, Hochschulen, VHS und sonstigen Bildungseinrichtungen sowie
  • jedes Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht.

Unter den Begriff des Lehrers fallen wegen des Inhalts der Tätigkeit daher auch Therapeuten, die als Dozenten, Übungsleiter, Trainer oder Coach arbeiten. Im Einzelfall kann zu entscheiden sein, ob die Lehrtätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird oder nicht vielmehr ein Arbeitsverhältnis zwischen Bildungseinrichtung und dem Lehrer besteht (z. B., wenn der Therapeut für seine Dozententätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren beantragt).

Sozialversicherungsrechtliche Folgen in fünf Fällen

Bei der nachfolgenden rechtlichen Einordnung bleiben die Vertragsverhältnisse zu den Kursteilnehmern unbeleuchtet.

1. Mietvertrag zwischen Therapiepraxis und örtlicher VHS

Praxis Schnee mietet in den Räumen der örtlichen VHS einen Raum an, um dort Kurse anzubieten. Die Kurse werden von angestellten Therapeuten der Praxis oder vom Praxisinhaber geleitet.

  • Zwischen der Praxis Schnee und der VHS besteht ein Mietvertrag.
  • Zwischen der Praxis Schnee und deren Mitarbeitern bestehen Arbeitsverträge, im Rahmen derer der Praxisinhaber die Mitarbeiter anweisen kann, in den Räumen der VHS Kurse zu leiten.

In derartigen Fallkonstellationen ist die Frage, ob die Kursleiter Selbstständige oder Arbeitnehmer sind, anhand der Verträge zwischen der Praxis Schnee und den Therapeuten zu beantworten: Arbeitnehmer der Praxis Schnee bleiben arbeits- und sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der Praxis Schnee. Zwischen der VHS und den Arbeitnehmern der Praxis Schnee entsteht kein (weiteres) Beschäftigungsverhältnis.

2. Befristeter Honorarvertrag mit örtlicher VHS, Dozent = Praxisinhaber

Der Inhaber der Praxis Schnee schließt mit der örtlichen VHS einen Honorarvertrag über einen Kurs, der nur ein Semester andauert. Als Dozent ist ausschließlich er selbst verpflichtet. Er stellt der VHS am Ende des Semesters eine Rechnung über das vereinbarte Honorar, das unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer oder der erbrachten Stunden ist. Die Kurstage und Kurszeiten gibt Schnee der VHS vor.

  • Es liegt ein Dienstleistungsvertrag vor.
  • Der Praxisinhaber Herr Schnee ist nicht in die Betriebsorganisation der VHS eingebunden und unterliegt nicht deren Weisungen.
  • Herr Schnee übt insoweit (weiterhin) eine selbstständige Tätigkeit aus. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn Herr Schnee in seiner Eigenschaft als selbstständiger Therapeut diese schon zahlt.

3. Befristeter Honorarvertrag mit örtlicher VHS, Dozent = Praxisangestellter

Grundsätzlich wie Fall 2, aber Dozent ist in diesem Fall ein Therapeut, der bei der Praxis Schnee angestellt ist (für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob der Therapeut in der Praxis Schnee ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis hat):

  • Es liegt ein Dienstleistungsvertrag vor.
  • Der Therapeut ist nicht in die Betriebsorganisation der VHS eingebunden und unterliegt nicht deren Weisungen.
  • Er übt insoweit eine selbstständige Tätigkeit aus, die als Lehrtätigkeit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist. D. h., der Therapeut müsste für seine Dozententätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abführen (grundsätzlich zusätzlich zu denen, die er ihm Rahmen des Arbeitsverhältnisses zahlt) und er muss seine Einkünfte als Einnahmen aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit versteuern.

4. Befristeter Honorarvertrag mit örtlicher VHS (Minijob)

Grundsätzlich wie Fall 3, der Therapeut wird jedoch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) angestellt.

  • Es liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen der VHS und dem Therapeuten vor (mit allen Rechten und Pflichten), das sozialversicherungsrechtlich anders behandelt wird.
  • Der Arbeitgeber führt im Rahmen des Minijobs pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer ab. Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob auf Antrag befreien lassen.

5. Unbefristete Vereinbarung über „freiberufliche Unterrichtstätigkeit“, aber faktisch abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Herr Schnee schließt mit einer Bildungseinrichtung eine unbefristete Vereinbarung über eine „freiberufliche“ Unterrichtstätigkeit“, in deren Rahmen er verschiedene Einzel- und Gruppenkurse zu leiten hat, die in Absprache mit der Bildungseinrichtung festgelegt werden. Er erhält ein fixes Honorar für jede erbrachte Unterrichtsstunde und für Unterrichtsstunden, deren Ausfall er nicht zu verantworten hat. Kurseinheiten, die aufgrund Erkrankung oder Urlaub ausfallen, kann Herr Schnee nachholen.

Herr Schnee

  • nutzt die Räume der Bildungseinrichtung und auch dort vorhandene Geräte, Materialien usw. für seine Kurse
  • muss sich an die zeitlichen Vorgaben der Bildungseinrichtung halten
  • an Besprechungen/Konferenzen der Bildungseinrichtung teilnehmen.
  • kann den Inhalt der einzelnen Kursstunden frei gestalten, muss aber das von der Bildungseinrichtung grob vorgegebene Kursziel erreichen.

Bei dieser Konstellation kann der Rentenversicherungsträger trotz der Bezeichnung des Vertrags „als freiberufliche Tätigkeit“ im Statusfeststellungsverfahren auf Antrag des Therapeuten oder der Bildungseinrichtung (oder im Weiteren ein Sozialgericht) die Tätigkeit als unselbstständige Tätigkeit einstufen. Damit wird aus der selbstständigen Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis. Wird die Dozententätigkeit als Arbeitsverhältnis eingestuft, entsteht dieses – auch rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit – mit allen Rechten und Pflichten (vgl. PP 08/2017, Seite 14 und PP 09/2017, Seite 16).

BSG kippt Sonderrechtsprechung für Lehrer und Erzieher

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung („Herrenberg-Urteil“) vom 28.06.2022 (Az. B 2 R3/20 R) festgestellt, dass die bisher geltende Sonderrechtsprechung für Lehrer und Erzieher nicht mehr anzuwenden ist. Auch bei Unterrichtstätigkeiten ist nach den allgemeinen Kriterien zwischen Beschäftigungsverhältnis und Selbstständigkeit abzugrenzen. Eine Differenzierung nach einzelnen Berufsgruppen ist nicht (mehr) zulässig. Bisher wurden selbstständige und abhängig beschäftigte Lehrer als Selbstständige eingestuft, wenn u. a. folgende Kriterien vorlagen:

  • Honorarverträge werden zeitlich begrenzt geschlossen (für einzelne Kurse oder Semester).
  • Vergütung wird nur für tatsächlich erbrachte Stunden gezahlt.
  • Ausgefallene Stunden sind nachzuholen.
  • Es besteht, keine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu übernehmen.
  • Im Krankheitsfall erfolgt keine Fortzahlung der Vergütung.
  • Es wird kein Urlaubsgeld gezahlt.
  • Es besteht, kein Honoraranspruch, wenn ein Kurs nicht zustande kommt
  • Dozenten sind in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei und unterliegen keinen Weisungen.
  • Dozenten nehmen an Konferenzen nur gegen Vergütung teil.
  • Gleiches gilt, wenn der Unterricht in der Bildungseinrichtung stattfindet und der Dozent in die äußere Organisation eingebunden ist (z. B. durch Stundenplan, Belegungsplan für die Räume).

AUSGABE: PP 9/2023, S. 3 · ID: 49658723

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte