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HeilmittelverordnungKein Anspruch auf Langfristgenehmigung bei immer wieder auftretendem Behandlungsbedarf
Abo-Inhalt19.12.20244 Min. LesedauerVon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
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| Wer eine Langfristgenehmigung (PP 05/2021, Seite 5) für eine Behandlung mit Manueller Therapie (MT) beantragt, muss beweisen, dass die entsprechenden Vorgaben der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) erfüllt sind. Ein „immer wieder“ auftretender Behandlungsbedarf allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Langfristgenehmigung (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024, Az. L 5 KR 352/21). |
AUSGABE: PP 1/2025, S. 3 · ID: 50263901
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