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HeilmittelverordnungKein Anspruch auf Langfristgenehmigung bei immer wieder auftretendem Behandlungsbedarf
Abo-Inhalt 19.12.2024 4 Min. Lesedauer Von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
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Hinweis an Redaktion
| Wer eine Langfristgenehmigung (PP 05/2021, Seite 5) für eine Behandlung mit Manueller Therapie (MT) beantragt, muss beweisen, dass die entsprechenden Vorgaben der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) erfüllt sind. Ein „immer wieder“ auftretender Behandlungsbedarf allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Langfristgenehmigung (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024, Az. L 5 KR 352/21). |
Ausgabe: 01/2025, S. 3 · ID: 50263901
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