HeilmittelverordnungPhysiotherapieverbände und GKV-Spitzenverband einigen sich auf Umsetzung der HeilM-RL zur MLD
| Die maßgeblichen Physiotherapieverbände – der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), der Deutsche Verband für Physiotherapie (PHYSIO-DEUTSCHLAND), der Verband Physikalische Therapie (VPT) und der VDB-Physiotherapieverband – haben ihre Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen. Damit ist der Weg frei für die rahmenvertragliche Umsetzung der Heilmittel-Richtlinienänderung zur Manuellen Lymphdrainage (MLD). |
Die seit dem 01.10.2024 geltende Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen MLD-Zeitbedarfe in der HeilM-RL ist nun auch jetzt im Rahmenvertrag nach § 125 Sozialgesetzbuch (SGB) V rechtssicher für die Abrechnung fixiert. Gemäß der Richtlinien-Änderung zum 01.10.2024 ist zunächst das Stadium des Lymphödems in Verbindung mit der Anzahl der Körperteile für die indikationsbezogene, befundabhängige Festlegung der Behandlungsdauer (MLD-30, MLD-45, MLD-60) entscheidend. Außerdem kann der Arzt eine MLD ohne Zeitangabe zu verordnen (PP 05/2024, Seite 2, Abruf-Nr. 50005278). Die Therapeuten entscheiden dann über die Dauer der Behandlung von 30, 45 oder 60 Minuten. Dafür muss das Stadium des Lymph- oder des Lipödems als ICD-10-Code auf der Verordnung angegeben sein.
Ausgabe: 1/2025, S. 1 · ID: 50260437
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