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EuGHGruppenersuchen: namentliche Identifizierung nicht zwingend
Abruf-Nr. 227021
| Der EuGH hat zu steuerlichen Gruppenanfragen nach der EU-Amtshilferichtlinie entschieden, dass die Vorschriften zur Bezeichnung der zu ermittelnden Personen großzügig dahin auszulegen sind, dass nicht unbedingt eine individuelle und namentliche Identifizierung dieser Personen erforderlich ist (25.11.21, C-437/19, Abruf-Nr. 227021). |
Eine Auslegung nach Wortlaut, Kontext und Zweck der Vorschriften ergebe, dass eine Individualisierung nicht nur nach Namen und anderen personenbezogenen Angaben, sondern auch nach anderen unterscheidungskräftigen Eigenschaften oder Merkmalen zulässig sei. Zur Begründung weist der EuGH u. a. auf die mit der EU-Amtshilferichtlinie vergleichbaren Nrn. 5.1 und 5.2 des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hin. Dort werde ebenfalls Folgendes ausgeführt: „Ein Auskunftsersuchen stellt nicht schon deshalb eine ‚fishing expedition‘ dar, weil in ihm nicht der Name oder die Anschrift (oder beides) des Steuerpflichtigen, dem die Untersuchung oder Ermittlung gilt, angegeben ist“, sofern der ersuchende Staat „genügend andere Informationen [aufnimmt], um eine Identifizierung des Steuerpflichtigen zu ermöglichen“.
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AUSGABE: PStR 3/2022, S. 50 · ID: 47946903