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BMFForschungszulage: Steuerstrafrecht statt Subventionsbetrug

Abo-Inhalt04.02.2022860 Min. Lesedauer

| Gem. § 13 FZulG finden auf die Forschungszulage die steuerstrafrechtlichen Regelungen der §§ 370 ff. AO – und nicht etwa der Subventionsbetrug gem. § 264 StGB – Anwendung. Hierauf weist das BMF in einem allgemeinen Schreiben hin, Abruf-Nr. 226008). |

Nach § 13 S. 1 FZulG gelten § 370 Abs. 1 bis 4, § 371 und § 375 Abs. 1, § 376, 378 und § 379 Abs. 1 und 4, sowie § 383 und § 384 AO für die FZul entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 371 AO kann via Selbstanzeige Straffreiheit eintreten. Werden leichtfertig unrichtige Angaben gemacht, ist dies mit Geldbuße bedroht, § 378 AO. Dasselbe gilt, wenn im Zusammenhang mit der FZul ein Tatbestand des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AO erfüllt wird. Werden Zulageansprüche entgegen § 46 AO geschäftsmäßig erworben, droht Geldbuße, § 383 Abs. 1 AO. Auch verfahrensrechtlich greifen die Sondervorschriften des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, § 385 bis § 408 AO, § 409 bis § 412 AO.

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AUSGABE: PStR 3/2022, S. 49 · ID: 47835294

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