Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

SelbstanzeigeSelbstanzeige und Geldwäsche: eine verhängnisvolle Liaison?

Abo-Inhalt19.08.20225827 Min. LesedauerVon Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

| Aufgrund der Neureglung des § 261 StGB kann jede „normale“ Steuerhinterziehung eine Vortat des § 261 StGB darstellen. Im ersten interaktiven Webinar des IWW Instituts zum Steuerstrafrecht wurde daher die Wechselwirkung zwischen der Selbstanzeige nach § 371 AO und dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB in den Blick genommen. Zu den beispielhaften Ergebnissen des Webinars mit Workshopcharakter im Einzelnen: |

Musterformulierung / Freiwillige Anzeige bei Geldwäsche

Max Mustermann

Bahnhofstraße 10

99999 A-Stadt

An die Staatsanwaltschaft A-Stadt1

Hauptstraße 1

99999 A-Stadt

Betr.: Max Mustermann, StNr. XX/YY/ZZZZZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute habe ich das Finanzamt A-Stadt zu meiner o. g. Steuernummer davon in Kenntnis gesetzt, dass ich versehentlich Einnahmen nicht erklärt habe (vgl. Anlage 1)2. Nach meiner rechtlichen Würdigung handelt es sich dabei um eine steuerliche Nacherklärung i. S. d. § 153 AO.

Für den Fall, dass die Finanzverwaltung mein vorgenanntes Schreiben – nach meiner Einschätzung unzutreffend – als Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO wertet und damit vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgeht, möchte ich Sie hiermit im Hinblick auf § 261 StGB höchst vorsorglich über die Verwendung der Einnahmen informieren:3

Einnahmen 2014: …

Einnahmen 2015: …

Einnahmen 2016: …

Einnahmen 2017: …

Einnahmen 2018: …

Einnahmen 2019: …

Einnahmen 2020: …

Einnahmen 2021: …

Ich versichere, dass ich die sich aufgrund der Nacherklärungen ergebenden Mehrsteuern und Zinsen fristgerecht entrichten werde.4

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine kurze Eingangsbestätigung für dieses Schreiben erteilen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Erläuterungen

1 Die freiwillige Anzeige ist bei der zuständigen Behörde i. S. d. § 158 Abs. 1 S. 1 StPO und somit nicht beim Finanzamt abzugeben.

2 Als Anlage 1 das Schreiben an das Finanzamt beifügen. Allerdings ist mit dem Mandaten im Vorfeld kritisch zu erörtern, ob eine freiwillige Anzeige gewünscht ist. Dafür spricht, dass eine wechselseitige Informationspflicht der Behörden besteht, §§ 31b, 116 AO. Dagegen spricht das Erfordernis größerer finanzieller Mittel und die Gefahr der Kontamination von ganzen Konten.

3 Angaben über die jeweiligen Kontostände könnten im Hinblick auf eine Kontamination der Konten relevant sein, sollten jedoch nicht ohne Nachfrage der StA gegeben werden.

4 Weitergehende Hinweise zur Sicherstellung der Tatobjekte, ggf. der kontaminierten Konten sollten an dieser Stelle noch nicht gegeben werden, da es – bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung – angezeigt erscheint, sich auf den Gedanken der Dekontamination zu berufen.

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: PStR 9/2022, S. 201 · ID: 48338132

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte