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BFHDoppelverzinsung: ESt-Vorauszahlung und Jahres-ESt
| Der BFH weist auf Folgendes hin: Neben den Hinterziehungszinsen für verkürzte ESt-Vorauszahlungen sind auch Hinterziehungszinsen für die Jahres-ESt dieses VZ festzusetzen, wenn sich die zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden (BFH 28.9.21, VIII R 18/18, Abruf-Nr. 226292). |
Die eigenständige Verzinsung von ESt und Vorauszahlungen folgt daraus, dass hinterzogenen Vorauszahlungen ein eigener strafwürdiger Unrechtsgehalt zukommt und ein eigenständiger abgrenzbarer Zinsvorteil vorliegt, der abzuschöpfen ist, § 235 AO. Eine unzulässige Doppelverzinsung ist durch die Abgrenzung der (unterschiedlichen) Zinsläufe vermeidbar (a. A. FG Münster: nur hinterzogene Jahres-ESt sind zu verzinsen).
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AUSGABE: PStR 2/2023, S. 25 · ID: 47893946