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LG HalleDurchsuchung bei InsO-Verwalterin unverhältnismäßig
| Eine Durchsuchung bei einer InsO-Verwalterin als Drittbeteiligte i. S. d. § 103 Abs. 1 StPO ist unverhältnismäßig, wenn zuvor keine formlose Anfrage an sie gerichtet wurde (LG Halle 14.4.22, 2 Qs 2/22, Abruf-Nr. 230934). |
Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwalterin die Kenntnis vom Ermittlungsverfahren hätte nutzen können, um Beweismittel zu verschleiern. Sie war vom AG bestellt und regelmäßig überwacht worden. Dabei waren keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass die Verwalterin ihr Amt unter Verletzung gesetzlicher Pflichten ausgeübt und derart im Lager des Beschuldigten gestanden haben könnte, dass mit der Verschleierung von Beweisen ernstlich zu rechnen gewesen wäre. Derlei Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass die Drittbeteiligte hier keine Steuererklärungen für den Beschuldigten abgab, obwohl dies ggf. hätte geboten sein können.
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AUSGABE: PStR 2/2023, S. 26 · ID: 48548192