Feb. 2023
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§ 153 Abs. 4 AO n. F.Neue Anzeigepflichten zur Umsetzung von Außenprüfungsergebnissen – eine erste Analyse
Abo-Inhalt18.01.20231776 Min. LesedauerVon RA Dr. Martin Wulf, FA StR und RA Michael Görlich, FA StR, München, Streck Mack Schwedhelm, Berlin und Münchenvon RA Dr. Martin Wulf, FA StR und RA Michael Görlich, FA StR, München, Streck Mack Schwedhelm, Berlin und München
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Hinweis an Redaktion
| Im November 2022 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Anzeige- und Berichtigungspflichten im Zusammenhang mit steuerlichen Betriebsprüfungen zu erweitern und § 153 AO um einen Abs. 4 zu erweitern. Die Regelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume, für die nach dem 31.12.24 mit einer Außenprüfung begonnen wird, Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO n. F. Die Praxis hat also noch etwas Zeit, sich darauf einzustellen, zumal die Vorschrift diskussionsbedürftige Auslegungsfragen aufwirft. |
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AUSGABE: PStR 2/2023, S. 40 · ID: 48961882
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