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Berichtigung von ErklärungenDer Hinweis im Außenprüfungsbericht

Abo-Inhalt17.03.20232054 Min. LesedauerVon Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

| Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid einlegen oder besser gegen den Prüfungsbericht des Außenprüfers vorgehen? Manchmal ist fraglich, welcher weg richtige ist. Dazu folgender Fall: |

FRAGE DES STEUERBERATERS: Bei meinem Mandanten (M) wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Aus den dabei getroffenen Feststellungen hat die Steuerverwaltung Schlussfolgerungen gezogen, die sich im Abschlussbericht niedergeschlagen haben. Inhaltlich sind M und ich anderer Ansicht, sodass wir gegen die Festsetzungen Einspruch einlegen werden. In dem Bericht befindet sich jedoch der Hinweis, dass Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen sind, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum festgestellten Fehler enthalten, § 153 AO. Auch wenn wir den Abschlussbericht unter steuerlichen Gesichtspunkten für unzutreffend halten, hat M vor dem Hintergrund dieses Hinweises in strafrechtlicher Hinsicht Bedenken. Fraglich ist, ob er eine Erklärung nach § 153 AO abgeben sollte, die die – nach unserer Ansicht unzutreffenden – Feststellungen im Abschlussbericht zugrunde legt. Mit anderen Worten: Führt eine Nicht-Korrektur bei M zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen?

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AUSGABE: PStR 4/2023, S. 95 · ID: 48978917

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