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Editorial PStR 06/2023Das Wort des Jahres 2022 „Zeitwende“
| Das Wort des Jahres 2022 „Zeitenwende“ ist am Vorabend der Sommerreisewelle 2023 der äußere Impuls dafür, dass es an der Zeit ist, eine neue steuerstrafrechtliche Disziplin zu begründen: Das Reisesteuerstrafrecht! |
Als Passinhaber des roten Reisepasses entscheiden Sie sich, frustriert über die schon über 15 Monate dauernde Wartezeit auf Ihr Elektro-Fahrzeug, zu einer letzten verbrennerunterstützten, Fuel-freien Urlaubsfahrt über die Alpen ins Bella Italia. Alles könnte mit einer steuerstraffreien Kfz-Steuer-Hinterziehung beginnen. Der BGH entschied, dass das Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (der abgemeldete, auf das H-Kennzeichen wartende Verbrenner musste für die Fahrt in den Urlaub aus der Garage geholt werden), ohne dies den Finanzbehörden anzuzeigen, „zurzeit“ den Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfülle (BGH 15.12.22, 1 StR 295/22, PStR 23, 74). Denn der in der unterlassenen Mitteilung liegende Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV sei nicht strafbar, da die Regelung der steuerlichen Erklärungspflichten den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genüge. Noch im Besitz einer habeck-sanktionierten fossilen Ölheizung war geplant, anstelle der Einreihung in die lange Warteschlange vor den Tanksäulen an der Raststätte Irschenberg, den Ölheizungs-Kanister steuerhinterziehend umzufüllen.
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AUSGABE: PStR 6/2023, S. 2 · ID: 49320266