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VerteidigungsstrategienKonsensuale versus Konfliktverteidigung
| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Z. T. können diese verallgemeinert werden. Bei der Verteidigung ist diffizil, welche Strategie angewandt werden soll. Diametral stehen sich die Konfliktstrategie und die konsensuale Verteidigung gegen-über. Welche ist richtig und können diese äußeren Pole der Verteidigung sinnvoll miteinander verbunden werden? Dazu einige Überlegungen: |
»RD a.D. Dr. Henning Wenzel: Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist es selbstverständlich, dass der Beschuldigte sich mit seinem Strafverteidiger frei entscheiden kann, in welchem Umfang, auf welche Art und Weise und in welche Richtung verteidigt werden soll. Wichtig ist, sich zeitig Gedanken zu machen, welche Strategie im konkreten Einzelfall sinnvoll ist und wie auf die Anschuldigungen der Ermittlungsbehörden zu reagieren ist. Die konsensuale Verteidigung hat aus meiner Sicht als Strafverfolger den Vorteil, dass ein geeintes Ergebnis in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann. Regelmäßig führt die konsensuale Verteidigung zu den besten steuerlichen und strafprozessualen Ergebnissen für den Beschuldigten. Mit ihr kann die Zukunft gestaltend verhandelt werden, indem z. B. über Zahlungsziele, strafprozessuale Türen wie z. B. §§ 153a, 154 StPO, eine steuerliche tatsächliche Verständigung oder Ermittlungsbegrenzungen gesprochen wird. Gerade die Gesamtbereinigung (vgl. Sievert/Wenzel, PStR 23, S. 92 f.) bietet dem Beschuldigten eine schnelle, gesichtswahrende Bereinigungsmöglichkeit, die nur im Wege der konsensualen Verteidigung möglich ist.
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AUSGABE: PStR 6/2023, S. 140 · ID: 49308656