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Juni 2023

FG Berlin-BrandenburgZeitliche Begrenzung der USt-IdNr. bei dubiosem Kfz-Händler

Abo-Inhalt15.05.2023748 Min. Lesedauer

| Bei erheblichen Pflichtverletzungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen von rund 1,9 Mio. EUR kann es verhältnismäßig sein, die Gültigkeit der USt-IdNr. eines Kfz-Händlers zu begrenzen, obwohl dies einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gleichsteht und den Unternehmer de facto vom innergemeinschaftlichen Warenverkehr ausschließt. Darauf weist das FG Berlin-Brandenburg im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hin (4.5.22, 7 V 7023/22, Abruf-Nr. 230933). |

Hier war es bei den ungarischen Vertragspartnern des inländischen Kfz-Händlers gehäuft zu Ausfällen bei der gesetzlich gebotenen Erwerbsbesteuerung gekommen. Die Vertragspartner waren bei sog. Büroserviceunternehmen ansässig und verweigerten fast ausschließlich den Kontakt mit der ungarischen Steuerverwaltung. Aus Sicht des FG lag es fern, dass der Händler (der Vorsteuer aus den Geschäften begehrte) die gebotenen Sorgfaltspflichten bei der Anbahnung und Durchführung seiner Geschäftsbeziehungen beachtet hat. Das für die Begrenzung der USt.-IdNr. (§ 27a Abs. 1a UStG) eine andere Behörde zuständig ist als das BZSt, das die USt-IdNr. erteilt hat (§ 27a Abs. 1 UStG), ist unerheblich. § 27a Abs. 1a UStG ist mit Unionsrecht vereinbar. Die dortigen Begriffe sind in rechtsstaatlicher Hinsicht bestimmt genug. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) Beschwerde zum BFH zugelassen.(DR)

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AUSGABE: PStR 6/2023, S. 122 · ID: 48548119

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