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BVerfGDurchsicht gem. § 110 StPO – Primärrechtsschutz vorrangig
Abruf-Nr. 232786
| Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht erschöpft war. Gegen die übermäßig lange Dauer der Durchsicht (§ 110 StPO) hätte zunächst eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden müssen (17.11.22, 2 BvR 827/21, Abruf-Nr. 232786). |
Mit dem Schutzzweck des § 110 StPO sei es laut BVerfG zwar kaum zu vereinbaren, wenn die Mitnahme von Gegenständen zur Durchsicht – wie hier – ohne einen erkennbaren sachlichen Grund mehr als fünf Jahre lang andauere. Zudem hatte die Steufa allem Anschein nach vor Beschlagnahme Beweismittel ausgewertet, was erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gestattet ist. Mit Blick auf diese rechtlichen Bedenken hätte folglich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegen die Durchsicht der Papiere (§ 110 StPO) gestellt werden können. Dieses Rechtsmittel sei bei einer fünf Jahre andauernden Durchsicht auch nicht offenkundig aussichtslos. Da der Betroffene dieses Rechtsmittel nicht genutzt hatte, lag eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor.
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AUSGABE: PStR 6/2023, S. 121 · ID: 48922062