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LG KaiserslauternPflichtverteidiger wegen Steuerstrafverfahren
Abruf-Nr. 235219
| Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung ist dem Beschuldigten wegen des Blankettstrafrechts aufgrund der schwierigen Rechtslage i. d .R. ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Darauf weist das LG Kaiserslautern unter Aufhebung eines AG-Beschlusses hin (1.12.22, 7 Qs 8/22, Abruf-Nr. 235219). |
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau straf- und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst werden. Eine laienhafte bzw. intuitive Einschätzung, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts regelmäßig möglich ist, genüge hier nicht. Daher sei wegen Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers regelmäßig geboten. Nur in sehr einfach gelagerten Fällen sei dies ggf. anders zu sehen. Hier wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, via Ebay gewerblich Verkäufe getätigt zu haben. Die Umsätze bewegten sich jährlich zwischen 15.000 EUR und 45.000 EUR. Ab welcher Grenze gewerbliche Tätigkeit vorliege, sei nicht ohne Weiteres einzuschätzen, so das LG.(DR)
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AUSGABE: PStR 7/2023, S. 145 · ID: 49441141