Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2023 abgeschlossen.
BFHAltgold: „Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug
Abruf-Nr. 228420
| Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vor, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, Auskünfte über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche konkreten Maßnahmen dabei verlangt werden können, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts zu ermitteln sind. Dies hat der BFH in einem Fall zur Vorsteuerversagung aus Altgoldlieferungen entschieden (20.10.21, XI R 19/20, Abruf-Nr. 228420). |
Zum „Wissenmüssen“ des Steuerpflichtigen von den Mehrwertsteuerbetrügereien seiner Goldlieferanten stellt der BFH dabei auf mehrere Indizien ab. Neben einem sehr hohen Umsatzwachstum in kurzer Zeit ohne plausible Erklärung war auch dubios, dass die umfangreichen Gold-Lieferungen ohne jede Sicherheit und dokumentierte (schriftliche) Vertragsbeziehungen erfolgt waren. Außerdem hatte der Steuerpflichtige gegenüber einer beteiligten Bank auf Nachfrage zu den Hintergründen der Umsatzsteigerung unrichtige Angaben gemacht. Zudem waren die Goldlieferanten in Branchenkreisen bereits auffällig geworden und die Zwischenschaltung des Steuerpflichtigen vor dem Weiterverkauf an die Scheideanstalt aus wirtschaftlicher Sicht gänzlich sinnlos. Außerdem lagen dem Steuerpflichtigen negative Bonitätserklärungen der Creditreform zu seinen Goldlieferanten vor. Diese Tatsachen ließen den Schluss zu, dass der Steuerpflichtige von Anfang an von den Steuerhinterziehungen seiner Lieferanten zumindest hätte wissen müssen.(DR)
Login
AUSGABE: PStR 7/2023, S. 145 · ID: 48183108