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BGHKeine Einziehung bei Versuch der Steuerhinterziehung

Abo-Inhalt31.07.20236505 Min. Lesedauer

| Der BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass beim Versuch der Steuerhinterziehung keine Einziehung in Betracht kommt (6.4.23, 1 StR 36/23, Abruf-Nr. 235298). |

Bei Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt die Einziehung folglich die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids bzw. den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraus. Der Täter kann vor Eintritt des Taterfolgs noch nicht frei über die Ersparnis verfügen (BGH 8.3.22, 1 StR 360/21, NZWiSt 22, 379; a. A. OLG Celle 14.6.19, 2 Ss 52/19, PStR 19, 206).(DR)

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AUSGABE: PStR 9/2023, S. 193 · ID: 49537297

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