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BMFAbrechnung über Entgeltminderung kein § 14c UStG

Abo-Inhalt07.08.20235396 Min. Lesedauer

| Soweit der Aussteller einer Rechnung nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c UStG geschuldet. Darauf weist das BMF unter Bezugnahme auf ein gleichlautendes BFH-Urteil (26.6.19, XI R 5/18, juris) hin (III C 2 -S 7282/19/10001 :005, DOK 2023/0369566, Abruf-Nr. 235036). |

Bei dem negativen Betrag handelt es sich insofern weder um einen „Mehrbetrag“ i. S. d. § 14c Abs. 1 UStG noch um einen „ausgewiesenen Betrag“ i. S.  d. § 14c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG. In dem BFH-Fall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, den der BFH als Minuszeichen gewertet hat. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. Ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger zu zahlen.

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AUSGABE: PStR 9/2023, S. 193 · ID: 49427177

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