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KGAmtspflichtverletzung auf einer Pressekonferenz der StA
Abruf-Nr. 235964
| Das KG hat das Land Berlin wegen Aussagen eines Staatsanwalts auf einer Pressekonferenz zu einer Geldentschädigung von 2 x 50.000 EUR verurteilt. Auslöser war ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel, nachdem früher einmal u. a. wegen Steuerhinterziehung ermittelt worden war (22.12.22, 9 U 21/21, Abruf-Nr. 235964). |
Das KG macht klar: Ein Staatsanwalt muss seine Äußerungen in einer Pressekonferenz genau abwägen, insbesondere wenn es um eine Auskunft im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geht. Eine staatsanwaltschaftliche Presseinformation ist nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Informationen müssen zutreffend, präzise, im Gesamteindruck nicht vorverurteilend sein und dürfen nicht in unzulässiger Weise reißerisch formuliert sein. Auch ein Zusammenhang mit historischen Straftätern (hier: Al Capone) darf nicht hergestellt werden, selbst wenn kein direkter Vergleich erfolgt.
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AUSGABE: PStR 10/2023, S. 219 · ID: 49577307