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BGHSchmiergeld-Fälle: Steuerdelikt ist nach § 154 StPO einstellbar
Abruf-Nr. 243285
| Der 2. Strafsenat hat in einem „Schmiergeld“-Verfahren hinsichtlich der Strafzumessungserwägung entschieden, dass die kriminelle Energie für das neben der Untreue mitbegangene Steuerdelikt wegen eines hohen Entdeckungsrisikos vergleichsweise niedrig einzustufen ist (BGH 3.7.24, 2 StR 453/23, Abruf-Nr. 243285). |
Der BGH hat die vom LG abgelehnte Untreue-Verurteilung zwar an das LG zurückverwiesen, um weiter aufklären zu lassen. Bei der nach § 154 StPO eingestellten Steuerhinterziehung hat er den Strafzumessungserwägungen des LG aber zugestimmt. Dadurch wird nicht die Reichweite des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) verkannt. Denn gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG, der die Offenbarungsbefugnis aus § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO konkretisiert, sind die FÄ verpflichtet, Informationen über Schmiergeldzahlungen an die StA weiterzugeben.
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AUSGABE: PStR 12/2024, S. 266 · ID: 50149931