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BFHSteufa-Durchsuchungsanordnung unterbricht Verjährung nicht
Abruf-Nr. 242729
| Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen der Steuerfahndung haben wegen deren Eigenschaft als Ermittlungsperson der StA keine verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i. V. m. § 171 Abs. 7 AO (BFH 31.1.24, X R 7/22, Abruf-Nr. 242729). |
Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG wird die Verfolgungsverjährung zwar u. a. durch Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der „Verfolgungsbehörde“ oder des „Richters“ unterbrochen. Anordnungen von „Ermittlungspersonen der StA“ – also etwa der Steuerfahndung (§ 404 AO) – lösen die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Norm i. V. m. § 171 Abs. 7 AO nach dem eindeutigen Wortlaut der OWiG-Vorschriften jedoch nicht aus.
AUSGABE: PStR 1/2025, S. 1 · ID: 50159185