LG Nürnberg-FürthGewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute belegen keinen Gehilfenvorsatz
| Das LG Nürnberg-Fürth hat klargestellt, dass allein aus der Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute für einen faktischen Geschäftsführer (Hintermann) nicht auf einen Beihilfevorsatz der Strohleute geschlossen werden kann (25.4.24, 18 KLs 502 Js 2487/21, Abruf-Nr. 244157). |
Das Wissen von Strohleuten darum, nur deshalb als formelle Inhaber von Einzelunternehmen eingesetzt worden zu sein, weil ein Familienangehöriger nicht (mehr) formeller Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens sein kann, rechtfertigt für sich allein gesehen nicht die Annahme, die Strohleute hätten billigend in Kauf genommen, dass der Familienangehörige seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Die Gewerbeanmeldung bzw. die Kontoeröffnung stellen neutrale Handlungen dar. In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung einzuordnen. In diesem Fall verliert sein Tun den Alltagscharakter (Solidarisierung mit dem Täter). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun genutzt wird, um eine Straftat zu begehen, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.
Ausgabe: 1/2025, S. 2 · ID: 50195417
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