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Jan. 2025

BFHVorlageverlangen zu Mietverträgen ist trotz DSGVO zulässig

Abo-Inhalt02.12.20241 Min. Lesedauer

| Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörden gem. § 97 AO Mietverträge beim steuerpflichtigen Vermieter anfordern dürfen. Die Regelungen der DSGVO sind zwar grundsätzlich anwendbar, stehen aber nicht entgegen (13.8.24, IX R 6/23, Abruf-Nr. 244406). |

Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1c DSGVOgerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig. Die Finanzbehörden sind überdies nach § 29b AO befugt, die mit dem Vorlageersuchen erlangten Informationen zu verarbeiten (s. BFH, 5.9.23, IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 24, 159). Darüber hinaus sieht der BFH die Rechtslage, auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, als eindeutig an. Damit konnte er von einer Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) absehen.

AUSGABE: PStR 1/2025, S. 1 · ID: 50221572

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