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Feb. 2026

Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetBFH: Anonyme Anzeige bleibt anonym

Abo-Inhalt29.12.20254 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster

Das FA muss dem betroffenen Steuerpflichtigen nicht über den Inhalt einer anonymen Anzeige Auskunft geben, wenn im Einzelfall die Erfüllung ihrer Aufgaben und der Schutz der Identität des Anzeigeerstatters gem. § 30 AO das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegen.

FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M, ein Gastronom, wurde anonym angezeigt. Das FA hat daraufhin in seinem Betrieb eine sog. Kassen-Nachschau (§ 146b AO) durchgeführt, die aber kein Fehlverhalten ergab. M beantragte Einsicht in die Verwaltungsvorgänge sowie Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. Ziel war, anhand der Informationen zu erfahren, wer die Anzeige erstattet hat. Das FA wies die Anträge ab. Auch eine Klage vor dem FG blieb erfolglos, es konnte u. a. nicht festgestellt werden, dass der Anzeige willentliche Falschbehauptungen zugrunde lagen. Zu Recht?

ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Gegenstand der Klage sind zum einen die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts und zum anderen die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.

M hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht bezüglich der anonymen Anzeige. Die AO gewährt – anders als die StPO – kein solches Recht. Das FA kann aber im Einzelfall Einsicht gewähren basierend auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG (BFH 7.5.24, IX R 21/22, juris). Dabei ist das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) zu beachten, insbesondere die Anonymität des Anzeigeerstatters (BFH 7.12.06, V B 163/05, juris). Dies schützt dessen Persönlichkeitsrecht (BFH 8.2.94, VII R 88/92, juris) und dient dem Zweck des § 30 AO, die Steuerquellen zu erschließen und die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten (BFH 7.12.06, V B 163/05, juris).

Merke — Gerade wegen des Steuergeheimnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass es rechtmäßig ist, eine Akteneinsicht abzulehnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AO zulässig wäre. Denn in den dort geregelten Fällen ist die Behörde nur zur Offenbarung befugt, nicht aber verpflichtet (BFH 7.5.85, VII R 25/82, juris).

Die Behörde kann zur Offenbarung verpflichtet sein, wenn das Persönlichkeitsrecht des Angezeigten dies erfordert. Es ist zwischen dessen Persönlichkeitsrecht und dem Interesse des Anzeigeerstatters, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO), abzuwägen (BFH 28.12.06, VII B 44/03). Auch die Belange der Finanzbehörde sind zu berücksichtigen (BFH 4.6.03, VII B 138/01). Das Offenbarungsinteresse kann überwiegen, wenn der anonym Angezeigte zu Unrecht strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird (BFH 8.2.94, VII R 88/92). Der Informantenschutz ist vorrangig, wenn die Informationen zutreffend sind und zu Steuernachforderungen führen (BFH 7.12.06, V B 163/05).

Merke — Das Akteneinsichtsrecht ist ein Aliud zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (BFH 14.1.25, IX R 25/22, juris). Inwieweit ein Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht, ist damit für einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige auf der Grundlage eines Akteneinsichtsrechts unbedeutend. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob § 32c Abs. 1 AO den Anforderungen des Art. 23 DSGVO genügt; dieser Ausschlusstatbestand betrifft nur den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Entscheidend ist, ob das FA bei der Abwägung zu Recht dem Geheimhaltungsinteresse des FA und des Anzeigenerstatters den Vorrang vor dem Informationsinteresse des M eingeräumt hat. Die anonyme Anzeige hat bei M keinen unmittelbaren Schaden oder strafrechtliche Maßnahmen ausgelöst. Die Kassen-Nachschau war rechtmäßig und ohne konkreten Anlass erforderlich, ohne den betroffenen Betrieb negativ zu bewerten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen im Zusammenhang mit § 30 AO zugunsten einer Offenlegung der anonymen Anzeige reduziert werden müsste. Für die Behauptung des M, die Anzeige enthalte willentliche Falschbehauptungen, fehlen Feststellungen.

Der M hat keinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO. Zwar eröffnet Abs. 1 Hs. 1 der Norm den Anwendungsbereich für einen Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige, jedoch ist der Anspruch nach Art. 23 DSGVO i. V. m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige besteht gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO gewährt das Recht zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, und bei Bestätigung Auskunft darüber und über die näher in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 a bis h DSGVO bezeichneten Informationen zu erhalten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen, Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Die anonyme Anzeige kann Informationen enthalten, die M persönlich betreffen können, da sie das FA zu einer Kassen-Nachschau veranlasst hat.

Der Auskunftsanspruch des M ist gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 32a Abs. 1 AO oder § 32b Abs. 1 AO ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO, wenn die Information die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde. Das ist regelmäßig der Fall. Zudem verbietet auch der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung. Die Anzeige wirkt sich nicht unmittelbar nachteilig für M aus. Es konnten auch keine willentlichen Falschbehauptungen festgestellt werden.

Ein Anspruch auf Dokumentenkopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO besteht nicht gesondert.

Weiterführende Hinweise
  • Wenzel, Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis bietet ein ungeahntes Verteidigungspotenzial, PStR 24, 158 ff.
  • Derselbe, Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: Das sind die Anforderungen an die Ermittlungsakte, PStR 24, 181 ff.
  • Derselbe, Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: Das ist bei Beiakten und Sonderbänden zu beachten, PStR 24, 207 ff.
  • Derselbe, Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: So gehen Sie mit Problemen bezüglich der Handakte um, PStR 24, 236 f.
  • Derselbe, Akteneinsicht vs. Geheimhaltung: Das gilt beim Zeugenschutz, PStR 24, 257 ff.

AUSGABE: PStR 2/2026, S. 47 · ID: 50658454

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