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Beihilfe zur SchwarzarbeitBeihilfe zu § 266a StGB durch den Selbstständigen, um sozialpolitische Interessen durchzusetzen?
| Schwarzarbeit ist immer wieder Gegenstand von Ermittlungsverfahren. Wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) können sich, da es ein echtes Sonderdelikt ist, nur Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen (§ 266a Abs. 5 StGB) strafbar machen. Gegen die Arbeitskräfte, deren Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt wurden, kann wegen Beihilfe (§ 27 StGB) ermittelt werden. Wurde dies bislang eher restriktiv gehandhabt, werden mittlerweile auch Ermittlungsverfahren gegen Soloselbstständige geführt. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist studierter Informatiker und als solcher seit vielen Jahren freiberuflich für unterschiedliche Auftraggeber tätig. Er hat eigene, hochkomplexe Softwareprodukte entwickelt und bewirbt diese aktiv am Markt. Für die Implementierung seiner Produkte bei dem jeweiligen Auftraggeber muss er immer mal wieder persönlich vor Ort sein, um auf die entsprechenden Server der Kunden zugreifen oder Remote-Zugänge einrichten zu können. Aufgrund seines hohen Spezialisierungsgrades können ihm die Auftraggeber keine aufgabenbezogenen Weisungen erteilen; wann er vor Ort arbeitet, entscheidet er selbst. M hat die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht und nach Stunden abgerechnet. Seine Einkünfte hat er ordnungsgemäß versteuert. Die Ermittlungsbehörden werfen ihm nun Beihilfe zu § 266a StGB vor. Zu Recht?
AUSGABE: PStR 4/2025, S. 95 · ID: 50316093