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FG DüsseldorfAltware von Tabak-Substituten wird per Inbesitzhalten steuerpflichtig

Abo-Inhalt23.06.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Substitute für Tabakwaren ohne Steuerzeichen, die sich vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2c TabStG (1.7.22) im Handel befunden und in der Vergangenheit keinen Steuerentstehungstatbestand ausgelöst haben (sog. Altwaren), durch bloßes Inbesitzhalten nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG tabaksteuerpflichtig sind (11.12.24, 4 K 507/24 VTa, Abruf-Nr. 246083). In einer früheren Eilentscheidung (29.9.23, 4 V 1068/23 A (VTa), juris) hatte das FG dies noch anders beurteilt. |

Bei den streitgegenständlichen Waren (E-Zigaretten, Liquids, Aromen und Basen für E-Zigaretten) handelte es sich um Substitute für Tabakwaren, die nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2c TabStG seit dem 1.7.22 tauglicher Steuergegenstand sind. Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Waren ändert an deren weiterer Nutzungseignung nichts. Die Tabaksteuer war nach § 1b S. 1 i. V. m. § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG (in Kraft seit 13.2.23) entstanden, da ein Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs vorlag und bisher noch keine Steuer entstanden war. Dabei setzt § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG (trotz der Überschrift des 4. Gesetzesabschnitts) seinem Wortlaut nach keinen Beförderungszusammenhang nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 TabStG voraus. Nach der zugrunde liegenden Richtlinienvorschrift (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3b) RL 2020/262) dient die Norm vielmehr als Auffangtatbestand für alle „anderen Fälle“. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 TabStG müssen daher nicht erfüllt sein. Da zudem keine Einschränkung für Altwaren normiert ist, werden auch Altwaren von § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG erfasst.

AUSGABE: PStR 8/2025, S. 169 · ID: 50297687

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