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Aug. 2025

EUStAVorlagepflicht nach Art. 24 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 EUStA-VO – geht der „EUStA“ die Puste aus?

Abo-Inhalt14.07.2025107 Min. LesedauerVon RAin Lea Wimmer, FAin StR, STÜRZL Steuerstrafrecht, Frankfurt a. M., und RA Dr. Jens Bosbach, FA StrR und FA StR, Pfordte Bosbach Rechtsanwälte PartmbB, München

| Die Europäische Staatsanwaltschaft (auch EUStA – European Public Prosecutor’s Office, hier EUStA) hat am 1.6.21 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist eine unabhängige Behörde der Europäischen Union, die mit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zulasten des EU-Haushalts betraut ist. Der folgende Beitrag setzt sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit der Frage der Zuständigkeit der EUStA im Bereich der Verkürzung von Einfuhrabgaben auseinander und wirft einen kritischen Blick auf die Sinnhaftigkeit der Führung sog. Bagatellfälle durch die EUStA. |

AUSGABE: PStR 8/2025, S. 179 · ID: 50365297

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