Juli 2025
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BFHEuGH muss entscheiden, ob „Scraps“ steuerpflichtiger Rauchtabak sind
Abo-Inhalt09.06.20251 Min. Lesedauer
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| Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sog. Tabak-Scraps als Rauchtabak der Besteuerung unterliegen (17.9.24, VII R 42/20, Abruf-Nr. 246920). |
archiv
Ausgabe 11 | 2020
Seite 243Der EuGH hat unter Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie (Art. 5 Abs. 1a TabStRL) höchstrichterlich zu entscheiden, ob noch steuerfreier Rohtabak oder schon steuerbarer Rauchtabak vorliegt. Das FG Düsseldorf (PStR 20, 243) hatte sich (gegen Zollfahndung und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) für eine Einstufung als steuerfreien Rohtabak entschieden. (DR)
AUSGABE: PStR 7/2025, S. 146 · ID: 50354251
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