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OLG BremenMobiltelefon kann durch Fingerabdruck entsperrt werden
| Ein Mobiltelefon kann durch das zwangsweise Auflegen des Fingerabdrucks des Beschuldigten gem. § 81b Abs. 1 StPO zulässigerweise entsperrt werden. Darauf weist das OLG Bremen (8.1.25, 1 ORs 26/24 [2 SRs 34/24 GenStA], Abruf-Nr. 246673) hin. |
Das OLG folgt damit dem LG Ravensburg (PStR 23, 169) und dem AG Baden-Baden (13.11.19, 9 Gs 982/19, juris), die bereits ebenso entschieden haben. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs folgt als Annexkompetenz aus § 81b Abs. 1 StPO. Der rechtmäßige Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für Zwecke des Strafverfahrens ist allerdings nicht nach § 81b Abs. 1 StPO, sondern anhand der Vorschriften zur Durchsuchung, Durchsicht und Beschlagnahme (§§ 94, 102, 110 StPO) zu bestimmen.
AUSGABE: PStR 7/2025, S. 145 · ID: 50325482