Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
FG Sachsen-AnhaltVerspätungszuschlag scheidet bei unverschuldeter Unkenntnis der Steuererklärungspflicht aus
| Ein Laie hat keine Kenntnis davon, dass er aufgrund der Berücksichtigung einer die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen überschreitenden Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugs verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung abzugeben, wenn er hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden (22.2.24, 2 K 628/22, Abruf-Nr. 246739). |
Das FG hat deshalb den Verspätungszuschlag auf 0,00 EUR reduziert. Die Steuerpflichtigen waren zwar gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG (i. d. F. 2019) grundsätzlich verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben (Vorsorgepauschale höher als Vorsorgeaufwendungen). Laut FG war aber nicht ersichtlich, dass die steuerlich nicht beratenen Eheleute wussten, dass sie verpflichtet sind, die ESt-Erklärung nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG und § 56 S. 1 Nr. 1b EStDV abzugeben. Sie hätten dies auch nicht wissen müssen. Die gesetzliche Abgabepflicht ergibt sich erst aus einer Kette mehrerer gesetzlicher Normen und aus Verweisen auf z. T. sehr umfangreiche und nicht einfach zu lesende gesetzliche Normen. Insbesondere die Ausführungen in den § 46 Abs. 2 Nr. 3 a. F. und § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 2 EStG seien für einen Laien kaum zu verstehen. Es konnte daher nicht erwartet werden, dass der Steuerpflichtige diese Verpflichtung kannte, zumal er seitens des FA nicht eindeutig auf die Erklärungspflicht hingewiesen worden war.
AUSGABE: PStR 7/2025, S. 146 · ID: 50329844