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Juli 2025

Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetEine (Berichtigungs-)Pflicht mehr erhöht auch das strafrechtliche Risiko – zu § 153 Abs. 4 AO

Abo-Inhalt18.06.20254 Min. LesedauerVon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg

| Zu Jahresbeginn wurde § 153 Abs. 4 AO um eine Anzeige- und Berichtigungspflicht erweitert, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuer-, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Bei Nichtbeachtung drohen Folgeprobleme. |

FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M hat am 1.4.25 eine Prüfungsanordnung für die Veranlagungszeiträume 2019, 2020 und 2021 erhalten. Die Erklärungen für die Folgejahre 2022 und 2023 wurden allesamt fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Prüfung hat sich jedoch herausgestellt, dass der Bruttolistenpreis (BLP) für ein auch und immer noch privat gefahrenes Dienstfahrzeug zu niedrig angesetzt wurde. Die geänderten Bescheide für den Prüfungszeitraum sind mittlerweile bestandskräftig. Muss M für die Folgejahre etwas unternehmen oder können wir abwarten, bis die nächste Prüfung erfolgt?

AUSGABE: PStR 7/2025, S. 167 · ID: 50399205

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