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KontroversAnzeigeobliegenheiten bei schenkungsteuerlichen Sachverhalten im Gesellschaftsrecht

Abo-Inhalt15.09.202563 Min. LesedauerVon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttelvon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, so auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Bei Kapitalgesellschaften ist i. d. R. der § 7 Abs. 8 ErbStG in der steuerlichen Beratung und bei einer notariellen Abarbeitung von Kapitalerhöhungen oder ähnlichen Gestaltungen zu prüfen. Liegt dieser Tatbestand vor, ist auf den § 30 ErbStG zu achten. Problematisch wird es, wenn der Notar entgegen § 30 Abs. 3 ErbStG keine Anzeige erstattet. |

»RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Der Gesetzgeber wollte mit § 7 Abs. 8 ErbStG eine Entscheidung des BFH revidieren; das ist ihm misslungen, da die Vorschrift als nicht verfassungsrechtlich eingeschätzt wird (vgl. Loose, in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, 3. Aufl., 8/2024, § 7 ErbStG Rn. 562 ff.). Dennoch ist sie derzeit anzuwenden. Sie bringt Berater und Notare bei Unternehmensübertragungen wiederholt ins Straucheln. Deshalb sollten sie sich nicht zu schade sein, bei diesem schenkungsrechtlichen Thema Experten hinzuzuziehen.

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AUSGABE: PStR 10/2025, S. 235 · ID: 50476376

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