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>PflichtVerteidigungDroht bei Steuerhinterziehung eine hohe Geldstrafe, ist eine Pflichtverteidigung geboten

Abo-Inhalt29.09.2025129 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

| Droht eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen und mehr, kann eine notwendige Verteidigung geboten sein. In Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung über mehrere Veranlagungszeiträume ist eine Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann geboten, wenn weitere Umstände in der Person des Angeklagten hinzutreten, die befürchten lassen, dass dieser den Sachverhalt in seiner Komplexität nicht erfasst. |

Sachverhalt

Gegen die Angeklagte (A) ist wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen ein Strafbefehl über 450 Tagessätze zu je 30 EUR Gesamtgeldstrafe erlassen worden. Ferner ist die Einziehung des Wertes des Erlangten i. H. v. mehr als 60.000 EUR angeordnet worden. A hat durch ihren Verteidiger (V) gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. V beantragt, der A als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden; für den Fall der Beiordnung würde er das Wahlmandat niederlegen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

Der A ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen (AG Stade 27.8.24, 32 Cs 141 Js 18761/24 (283/24), Abruf-Nr. 250122). Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge gebietet es, dass ein Verteidiger mitwirkt. Die Erforderlichkeit, dass ein Verteidiger mitwirkt, ergibt sich sowohl aus der zu erwartenden Gesamtgeldstrafe als auch aus der zu erwartenden Einziehungsentscheidung. Bei der Rechtsfolgenbetrachtung sind sämtliche Umstände der zu erwartenden Rechtsfolgen in die Erwägungen einzubeziehen. Die Rechtslage von 450 Tagessätzen Geldstrafe ist dabei wegen der Geständnisfiktion des Strafbefehls als Mindestmaß der zu erwartenden Rechtsfolge für den Fall einer Verurteilung anzusehen.

Merke | Ob eine Verteidigung durch einen Verteidiger geboten ist, ist im Fall einer drohenden Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe allein nach den Recherchen des AG Stade bisher nicht durch höhere Gerichte entschieden worden. Einigkeit besteht sowohl in der Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer drohenden Gesamtfreiheitsstrafe ab einem Jahr ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist.

Relevanz für die Praxis

Auch hohe Geldstrafen können einen Angeklagten erheblich einschränken. Dies gilt unabhängig davon, wie der Berechnungsmodus ist, wenn wegen der Nichtzahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe droht. Denn mit einer Verurteilung zu 360 Tagessätzen Geldstrafe werden letztlich über ein Jahr hinweg die vollen Einnahmen entzogen. Dass hier ein Verteidiger mit „drauf“ schaut, drängt sich auf und wird umso zwingender, wenn – wie in Steuerstrafverfahren nun üblich – Einziehungsentscheidungen (§§ 73 ff. StGB) mit im Raum stehen.

AUSGABE: PStR 11/2025, S. 244 · ID: 50373838

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