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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetSind Klagen per Post mangels beSt-Zugang im Übergangszeitraum 2022/2023 unzulässig?
| Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) muss für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit einrichten, § 86d Abs. 1 StBerG. Gem. der bis zum 25.10.24 geltenden Übergangsvorschrift des § 157e StBerG waren die Regelungen über das beSt erstmals nach Ablauf des 31.12.22 anzuwenden. Zum 1.1.23 waren jedoch nicht sämtliche Steuerberater mit dem beSt ausgestattet. Haben Steuerberater Klagen daher noch per Post eingereicht, wurden diese u. U. von den FGen als unzulässig abgewiesen. |
»Frage des Steuerberaters: Das FG hat eine im Namen des Beschwerdeführers Bf erhobene Klage meiner Mandantin M als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der elektronischen Form eingereicht worden sei. Im Herbst 22 gab die BStBK bekannt, dass sie nicht alle Steuerberater zum 1.1.23 mit einem beSt-Zugang ausstatten könne; der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode beginne erst im Januar 23. Gleichzeitig stellte sie eine Möglichkeit bereit, vorzeitig einen Registrierungsbrief zu beantragen (sog. „Fast Lane“).
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AUSGABE: PStR 10/2025, S. 239 · ID: 50517185