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AußenwirtschaftsrechtEU-Richtlinie: Neues Sanktionsstrafrecht erhöht Risiken für Unternehmen

Abo-Inhalt14.01.20262 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 (BT-Drs. 21/2508) sowie der Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 21/3205) wird das deutsche Sanktionsstrafrecht grundlegend neu ausgerichtet. Ziel ist nicht nur eine formale Umsetzung europäischer Vorgaben, sondern eine spürbare Verschärfung der strafrechtlichen Durchsetzung von EU-Sanktionen.

1. Vom Ordnungswidrigkeitenrecht ins Strafrecht

Kern des Entwurfs ist die systematische Hochstufung bislang bußgeldbewehrter Verstöße zu Straftaten. Zahlreiche Verstöße gegen Transaktions-, Finanzdienstleistungs- und Investitionsverbote werden künftig zwingend strafbar sein, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Damit verlagert sich das Sanktionsrecht deutlich vom Verwaltungs- in den Kernbereich des Strafrechts. Die bislang im Außenwirtschaftsrecht vorgesehene Möglichkeit ahndungsbefreiender Selbstanzeigen verliert im Sanktionskontext weitgehend ihre praktische Bedeutung.

2. Abgesenkte Schuldmaßstäbe und neue Täterkreise

Besonders einschneidend ist, dass die Schuldschwelle bei Verstößen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern abgesenkt wird. Dual-Use-Güter sind Güter, Software oder Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können und deren Ausfuhr, Verbringung oder Vermittlung daher besonderen unionsrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegt (VO [EU] 2021/821). Für bestimmte Tatbestände wird künftig bereits Leichtfertigkeit ausreichen. Dadurch erweitern sich die Risiken insbesondere auch für Logistikunternehmen und sonstige mittelbar Beteiligte. Deutlich verschärft werden zudem die sanktionsrechtlichen Meldepflichten. Vorsätzliche Verstöße gegen Meldepflichten im Zusammenhang mit eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen werden künftig strafbar sein, sofern die Informationen im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt wurden. Die Strafbarkeit knüpft damit nicht mehr zwingend an eine aktive Beteiligung an einem Sanktionsverstoß an, sondern bereits an das Unterlassen einer Meldung.

3. Erhöhte Unternehmensgeldbußen

Für juristische Personen sieht der Entwurf vor, dass die Höchstgeldbußen erheblich angehoben werden. Das maximale Bußgeld wird von bislang 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR steigen. Auch ohne umsatzbezogene Berechnung markiert dies, dass sich auch die wirtschaftlichen Risiken deutlich verschärfen. Verstöße gegen EU-Sanktionen werden damit endgültig zu einem zentralen Schwerpunkt des Wirtschaftsstrafrechts. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten – der haftungsrechtliche Rahmen ist jedoch klar vorgezeichnet.

AUSGABE: PStR 2/2026, S. 46 · ID: 50662266

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