InfluencerZivilrechtliche Haftungsrisiken bei steuerstrafrelevanten Social-Media-Aktivitäten vermeiden
Influencer sind mehr als digitale Meinungsbildner – sie sind Unternehmer mit steuer- und zivilrechtlichen Pflichten. Ein Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Einnahmen der Influencer aus Kooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links oder Donations unterliegen der Besteuerung. Fehlerhafte Deklarationen können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO und zivilrechtliche Haftung auslösen. Dieser Beitrag beleuchtet typische Konstellationen und zeigt zivilrechtliche Folgen von steuerlichen Verfehlungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Influencer zwischen Steuerrecht und Zivilrecht
- 2. Konfliktfelder: Wer haftet wann?
- 3. Haftungsgrundlagen im Zivilrecht
- 4. Zivilrecht trifft Steuerstrafrecht
- 5. Typische steuerliche Problemfelder im Influencer-Business
- 6. Compliance-Pflichten und Dokumentationsanforderungen
- 7. Fazit: Prävention durch Vertragsgestaltung und Beratung
1. Influencer zwischen Steuerrecht und Zivilrecht
Influencer-Marketing hat sich von einer Freizeitbeschäftigung zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt – mit teils erheblichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Während zivil- und strafrechtliche Fragen (z. B. Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Inhalte) im Vordergrund stehen, werden die steuerlichen Aspekte oft übersehen. Tatsächlich müssen Influencer sämtliche Einnahmen – auch Sachleistungen – versteuern. Fehler führen schnell zu Nachzahlungen sowie strafrechtlichen Ermittlungen. Behörden haben die Branche im Visier: In NRW wurden durch Social-Media-Datenauswertungen ca. 300 Mio. EUR an mutmaßlich hinterzogenen Steuern aufgedeckt und über 200 Verfahren gegen professionelle Creators eingeleitet.
Die Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Zivilrecht ist komplex, der Fokus unterschiedlich: Während das Steuerstrafrecht auf Sanktionierung abzielt, geht es im Zivilrecht um Ausgleich und Regress.
2. Konfliktfelder: Wer haftet wann?
a) Rückforderung durch Sponsoren
Sponsoringverträge enthalten regelmäßig Klauseln, um gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Wird ein Influencer steuerstrafrechtlich auffällig, etwa durch Nichtdeklaration von Einnahmen, kann dies zugleich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vertragspartner darstellen. So können z. B. einem Sponsor Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB sowie ein Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB zustehen. Die Rückabwicklung entfaltet zwar primär zivilrechtliche Wirkung, kann jedoch zusätzlich steuerliche Folgen auslösen, etwa durch die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH 6.12.16, IX R 49/15, BStBl 17 II, 673, AEAO zu § 175, Nr. 2.1.). Ob eine solche steuerliche Rückwirkung eintritt, richtet sich ausschließlich nach dem materiellen Steuerrecht (BFH GrS 19.7.93, GrS 2/92). Für das Zivilrecht gilt dagegen: Steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten begründet regelmäßig auch zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Praxistipp — Verträge sollten steuerliche Integrität ausdrücklich regeln und Rücktrittsrechte bei Verstößen vorsehen. Empfehlenswert sind auch Klauseln, die steuerliche Risiken offenlegen. Steuerlich bleibt die Haftung gegenüber dem FA stets bei dem „Rechtsverletzer“.
b) Schadenersatz gegen Agenturen
Influencer-Management-Agenturen übernehmen oft administrative Aufgaben, darunter auch die steuerliche Einordnung von Einnahmen. Dies kann zum einen das Risiko einer unzulässigen Steuer- oder Rechtsberatung, zum anderen auch Haftungsrisiken bergen. Wird eine Einnahme – etwa eine Sachzuwendung – fälschlich als nicht steuerpflichtig eingestuft, kann dies zu Nachzahlungen führen. Rechtlich kommt insbesondere eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB (Schadenersatz bei Pflichtverletzung aus dem Agenturvertrag) oder – im vorvertraglichen Bereich – aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.
Beispiel |
Eine Influencer-Agentur vermittelt eine Kooperation mit einem Modelabel, bei der der Influencer hochwertige Kleidungsstücke erhält und behalten kann. Die umfangreich mandatierte Agentur behandelt die Sachleistungen nicht als steuerpflichtige Einnahmen und weist den Influencer auch nicht auf deren steuerliche Relevanz hin. Stellt das FA später fest, dass die Kleidungsstücke als Einnahmen zu versteuern sind, kommt es zu einer Nachversteuerung. Der steuerpflichtige Influencer muss die Forderung gegenüber dem FA zahlen, kann in diesem Fall aber zugleich Regressansprüche gegen die Agentur wegen Schlechtleistung geltend machen. |
c) Regress gegen Steuerberater
Auch Steuerberater haften bei fehlerhafter Beratung. Wird beispielsweise die steuerliche Relevanz von Donations oder Affiliate-Einnahmen übersehen (FG Düsseldorf 4.3.22, 1 K 2812/19 U; BeckOK GewStG/Specker, 14. Ed. 1.6.25, GewStG § 2 Rn. 298), kann dies zu erheblichen Nachzahlungspflichten des Influencers führen und zugleich Regressansprüche gegenüber dem Steuerberater begründen. Auch ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten kann Schadenersatzansprüche begründen (LG Hamburg 18.9.20, 313 O 164/19). Der Schadenersatzanspruch kann – je nach Sachverhalt – dabei auch die steuerliche Mehrbelastung umfassen (BFH 20.11.07, I R 54/05).
Merke — Der Influencer muss i. d. R. jedoch in all diesen Fällen die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nachweisen, um den Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen. Ihm obliegt i. d. R. die Beweis- und Darlegungslast (LG Hamburg, a. a. O.; BFH 11.11.08, VII R 19/08, Rn. 24).
Praxistipp — Berater sollten bei Mandanten mit Social-Media-Aktivitäten gezielt nach deren Einnahmequellen fragen und sich diese bestätigen lassen. Eine Checkliste, um digitale Einnahmeformen zu erfassen, ist empfehlenswert.
Zusätzlich sollten die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) geprüft, Sachleistungen stets mit dem Marktwert erfasst und frühzeitig auf die mögliche Gewerbepflicht hingewiesen werden.
Influencer sollten sauber dokumentieren, über was sie mit ihren Steuerberatern gesprochen haben; dies kann spätere Beweisprobleme vermeiden helfen.
3. Haftungsgrundlagen im Zivilrecht
Influencer und ihre Vertragspartner sind – wie jeder Steuerpflichtige – dazu verpflichtet, steuerliche Risiken ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu erkennen und damit richtig umzugehen. Wer steuerliche Risiken sieht, aber nicht kommuniziert, kann sich gegenüber seinem Vertragspartner schadenersatzpflichtig machen, §§ 280 ff. BGB. Insbesondere für Steuerberater gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Sie müssen wesentliche Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung kennen, bei Unsicherheiten Fachliteratur oder qualifizierte Stellen hinzuziehen und ihre Kanzlei so organisieren, dass alle Berufspflichten zuverlässig eingehalten werden (BeckOK AO/Jehke, 33. Ed. 15.7.2025, AO § 378 Rn. 64-67). Dies bildet auch die Basis bei der Beratung der Mandanten.
a) AGB und Haftungsbeschränkung
Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, sind vertragliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung ein beliebtes und probates Mittel. Eine generelle Haftungsfreistellung ist besonders bei steuerlichen Pflichten durchaus problematisch: AGB-Klauseln, die die Haftung für Vorsatz ausschließen, sind ebenso unwirksam wie Klauseln zur Haftungsbeschränkung für zentrale, vertragswesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ist zulässig, bei einfacher Fahrlässigkeit hingegen nur für Nebenpflichten.
Der Steuerberater kann den Anspruch seines Mandanten wegen eines fahrlässig verursachten Schadens durch Vereinbarung in Textform wirksam beschränken, entweder bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte wirksam einbezogene Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern Versicherungsschutz besteht, vgl. § 67a StBerG. Wer nicht den steuerberatenden Berufen angehört, darf keine Steuerberatung erbringen und sollte dies klarstellen.
Praxistipp — AGB sollten steuerliche Pflichten ausdrücklich regeln und keine pauschale Haftungsfreistellung enthalten. Empfehlenswert sind individuelle Vertragsklauseln mit abgestuften Haftungsregelungen. Die beste Möglichkeit der Haftungsbegrenzung bildet nach wie vor eine klare Beschreibung – und damit auch Begrenzung – der Leistungspflichten.
b) Deliktische Haftung
Bei steuerrechtlich geprägten Verfehlungen scheidet eine Haftung gegenüber dem Vertragspartner aus Deliktsrecht (§§ 823 BGB ff.) regelmäßig aus; das Vermögen als solches ist – anders als z. B. Eigentum oder der ausgeübte Gewerbebetrieb – nur eingeschränkt über das Deliktsrecht geschützt (Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl., § 823 Rn. 19). Außerdem scheiden deliktische Ansprüche bei Steuervergehen i. d. R. aus, weil das hinterzogene Steueraufkommen primär öffentliche Interessen schützt und Haftungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) ihren eigenen öffentlich-rechtlichen Regelungen unterliegen (BFH 20.3.12, VII R 12/11; DStRE 12, 966). § 370 AO dient allein dem Schutz der Allgemeinheit, weshalb diese auch nicht als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Die Steuerhinterziehung allein begründet auch keine sittenwidrige Schädigung des Vertragspartners nach § 826 BGB (BFH 19.8.08, VII R 6/07); daher scheidet auch diese Anspruchsgrundlage in aller Regel aus. Ist allerdings die Schwelle zum Betrug gegenüber dem Vertragspartner überschritten, kann auch ein deliktischer Anspruch greifen, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.
4. Zivilrecht trifft Steuerstrafrecht
a) Zivilurteile als Indiz im Strafverfahren
Zivilrechtliche Urteile können steuerstrafrechtlich relevant sein – etwa wenn zivilrechtlich ein Schaden anerkannt wird, der auf steuerlichem Fehlverhalten beruht. Auch ein zivilrechtliches Anerkenntnis kann als Indiz für Vorsatz gewertet werden, § 370 AO.
Im Steuerstrafverfahren gelten die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens, insbesondere der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO (BeckOK AO/Ibold, 33. Ed. 15.7.25, AO § 370 Rn. 421). Das FG ist zwar nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen eines Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn und soweit es dies für zutreffend hält. Eine Verpflichtung, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu übernehmen, besteht hingegen nicht (BFH 9.12.04, VII B 17/04).
Beispiel |
Ein Influencer erkennt zivilrechtlich an, Sponsorengelder zurückzuzahlen, weil er steuerlich nicht korrekt gehandelt hat. Dieses Anerkenntnis kann im Strafverfahren als Indiz für Vorsatz gewertet werden. |
b) Wechselwirkungen bei der Beweiswürdigung
Zivilgerichte prüfen regelmäßig, ob ein Schaden entstanden ist – etwa durch Steuerforderungen. Diese Feststellungen können im Strafverfahren als Tatsachenbasis dienen. Umgekehrt schließt ein Freispruch im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche nicht zwingend aus.
Praxistipp — Zivilverfahren sollten auch mit Blick auf mögliche strafrechtliche Folgen strategisch geführt werden. Eine enge und frühzeitige Abstimmung mit Strafverteidigung und Steuerberatung ist unerlässlich.
5. Typische steuerliche Problemfelder im Influencer-Business
a) Nicht-Versteuerung von Einnahmen und Sachleistungen
Viele Influencer unterschätzen, dass alle Zuflüsse – ob Geld oder geldwerte Vorteile – steuerpflichtig sind. Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) liegen i. d. R. vor, sobald Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht monetarisiert werden. Gratis-Produkte, Reisen, Hotelübernachtungen oder Einladungen von Kooperationspartnern zählen mit ihrem Marktwert als Betriebseinnahmen. Werden Produkte behalten oder privat genutzt, liegt eine Privatentnahme oder – bei Kapitalgesellschaften – eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Beides ist steuerpflichtig und kann bei Verschweigen eine Steuerhinterziehung darstellen.
b) Umsatzsteuer-Fallen bei Kooperationen
Influencer gelten als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn, sobald sie nachhaltig Einnahmen erzielen. Überschreiten sie die Kleinunternehmergrenze (2025: 25.000 EUR Vorjahresumsatz), müssen sie USt ausweisen und abführen. Auch sog. „Barter-Deals“, bei denen Waren oder Dienstleistungen direkt gegeneinander getauscht werden, ohne dass Geld als Zahlungsmittel fließt, unterliegen der USt.
Beispiel |
Erhält ein Influencer ein Smartphone im Wert von 1.200 EUR als „Lohn“ für einen Post, kann er u. U. 228 EUR USt schulden. Unterbleibt dies, drohen Nachzahlungen und strafrechtliche Konsequenzen, § 370 AO. |
c) Vermischung von Privat- und Geschäftsausgaben
Ein häufiger Fehler ist das Absetzen privater Ausgaben als Betriebsausgaben. FÄ prüfen insbesondere Luxusgüter wie Autos, Designertaschen oder Urlaubsreisen kritisch. Bei GmbHs kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn eine private Nutzung nicht korrekt erfasst wird. Folge: Steuernachzahlungen, Strafverfahren und zivilrechtliche Haftungsansprüche.
d) Internationale Sachverhalte und Wegzugspläne
Viele reichweitenstarke Influencer ziehen ins Ausland (z. B. Dubai). Dabei wird häufig verkannt, dass die deutsche Steuerpflicht damit nicht automatisch endet. Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, besteht unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 EStG. Zudem greift § 6 AStG zur Wegzugsbesteuerung. Auch Zahlungen deutscher Auftraggeber an ausländische Influencer können nach § 50a EStG steuerpflichtig sein. Unternehmen müssen im Normalfall Quellensteuern beachten, andernfalls droht ihnen, in Haftung genommen zu werden.
6. Compliance-Pflichten und Dokumentationsanforderungen
a) Gewerbeanmeldung und steuerliche Registrierung
Influencer müssen ein Gewerbe anmelden und sich beim FA registrieren. Unterlassen sie dies, drohen Bußgelder, Nachzahlungen und Steuerstrafverfahren. Auch Kleinunternehmerregelungen (§ 19 UStG) entbinden nicht von der Erklärungspflicht.
Praxistipp — Zahlt der Influencer Gewerbesteuer, ist dies nicht zwingend ein Indiz dafür, dass sein Gewerbe schon angemeldet ist. Das FA meldet bei der Erstanlage eines neuen Unternehmens zwar regelmäßig die Daten an die Gemeinden weiter, trotzdem ist noch eine förmliche Anmeldung bei der Gemeinde notwendig.
b) Buchführung und Aufzeichnungspflichten
Influencer müssen – je nach Umfang ihrer Tätigkeit – Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen führen. Alle Einnahmen, auch Sachzuwendungen, sind mit Marktwerten zu erfassen. Verstöße gegen § 146 AO können als Indiz für Vorsatz im Steuerstrafverfahren gewertet werden.
c) Rechnungsstellung und Belegwesen
Auch bei Kooperationen müssen ordnungsgemäße Rechnungen gestellt werden. Bei Barter-Deals sollten beide Seiten Rechnungen über den Marktwert ausstellen. Unterbleibt dies, drohen Nachteile beim Vorsteuerabzug und Bußgelder nach § 14 UStG.
d) Steuerliche Mitwirkung und Transparenz
Die Finanzverwaltung nutzt digitale Auswertungen und internationale Meldepflichten (DAC7). Influencer sollten vollständig Auskunft geben und Unterlagen bereithalten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur vor Entdeckung der Tat möglich.
7. Fazit: Prävention durch Vertragsgestaltung und Beratung
Influencer und ihre Berater müssen mögliche steuerliche Risiken nicht nur steuerlich, sondern auch zivilrechtlich im Blick behalten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, professionelle Beratung, eine gute Dokumentation und transparente Kommunikation sind essenziell. Wer steuerstrafrechtlich auffällig wird, riskiert neben seiner Reputation nicht nur Sanktionen durch das FA, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche von Sponsoren, Agenturen und Beratern.
PraxisTipp — Influencer sollten eine Compliance-Checkliste führen, die steuerliche Pflichten, Dokumentationsanforderungen und Kommunikationswege mit Beratern enthält. Die frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte und Steuerberater ist empfehlenswert. Die Ausgaben für ein rechtskonformes Set-up sind nachhaltig und gut investiert. Die Kosten für Reaktionsmaßnahmen im Krisenfall sind häufig um ein Vielfaches höher. Hilfreich sind insbesondere auch regelmäßige Anpassungen an veränderte steuerrechtliche Vorschriften und insofern auch Überprüfungen der Verträge und der steuerlichen Situation für Influencer, da sich in diesem boomenden Bereich die steuerrechtlichen Vorgaben häufig ändern (können).
Zusammenfassend gilt:
- Steuerliche Fehler können eine zivilrechtliche Haftung auslösen.
- Vor allem Sachleistungen und unklare Abreden können signifikante steuerliche Risiken auslösen.
- Agenturen und Berater haften ggf. bei Pflichtverletzungen.
- Verträge sollten steuerliche Pflichten klar regeln.
- Zivilurteile können strafrechtlich relevant sein.
- Prävention ist der beste Schutz vor Haftung.
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 31 · ID: 50658456