VerwaltungsverfahrenAuch bei der Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid entsteht fiktive Terminsgebühr
| Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht nach Ansicht des BayVGH auch, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch einen Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dass die obsiegende Beklagtenpartei im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat, schließt das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus. |
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AUSGABE: RVGprof 4/2024, S. 66 · ID: 49931863