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24.07.2024
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TerminsvertreterUnter diesen Voraussetzungen sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig
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BGH
| Beauftragt der Rechtsanwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter für einen auswärtigen Termin, können die hierfür aufgewandten Kosten nicht als Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH RVG prof. 23, 128). Dies hat der BGH jetzt noch einmal bestätigt. |
Inhaltsverzeichnis
AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 133 · ID: 50083941
Schneider, Unter diesen Voraussetzungen sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig. RVGprof RVG professionell 2024, 8, 133Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
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