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StreitwertJede Verfügung ist eigene gebührenrechtliche Angelegenheit

09.08.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Aufeinanderfolgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (OLG Hamburg 8.8.23, 7 WF 31/23, Abruf-Nr. 238173). |

Die Antragstellerin hatte mit zwei zeitlich gestaffelten Anträgen jeweils beantragt, eine gegen den Antragsgegner ergangene Gewaltschutzanordnung zu verlängern. Diesen Anträgen entsprach das AG durch jeweils gesonderte Beschlüsse und legte die Kosten des Verfahrens jeweils dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrte daraufhin für jeden Antrag und den hierauf bezogenen Beschluss gesondert die Erstattung der anwaltlichen Vergütung.

Merke | Unabhängig von §§ 16, 17 RVG stellen nach dem OLG Anträge auf Erlass unterschiedlicher einstweiliger Anordnungen im Verhältnis zueinander gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Der Antrag auf Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung steht aus gebührenrechtlicher Sicht seinem Wesen nach dem Antrag auf Erlass einer neuen Gewaltschutzanordnung nach Ablauf der Geltungsdauer der ersten Gewaltschutzanordnung gleich.

Ausgabe: 08/2024, S. 145 · ID: 49788960

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