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KostenfestsetzungRechtliches Gehör: Wer sich noch wehren kann, ist nicht benachteiligt

Leseprobe16.08.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Erhält ein Antragsgegner den Antrag auf Kostenfestsetzung erst verspätet zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss, wird sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel ist aber geheilt, wenn er sich gegen die Festsetzung immer noch wehren kann – denn dann ist er nicht im Nachteil (KG 18.3.24, 5 W 34/24, Abruf-Nr. 242957). |

Zwar hatte das Gericht im zugrunde liegenden Fall tatsächlich das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Allerdings – und darauf kommt es an – war dieser Verstoß für den Kläger nicht nachteilig. Diesem lagen die Unterlagen so rechtzeitig vor, dass er noch im Abhilfe- (bzw. im Beschwerde-)Verfahren seine Einwände vortragen und die Festsetzung der Zinsen überprüfen lassen konnte. Zudem beginnt eine Verzinsung nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit dem Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht und nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses beim Kostenschuldner (vgl. RVG prof. 23, 201).

Weiterführender Hinweis
  • Mandant kann „nicht gebührenrechtliche“ Einwendungen erheben, RVG prof. 24, 111

AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 146 · ID: 50106597

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