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Juni 2025

LeserforumVorangegangenes Mahnverfahren: Wie wird Verfahrensgebühr abgerechnet?

Abo-Inhalt20.05.20252 Min. Lesedauer

| Frage: Ich war als Rechtsanwalt des Antragsgegners in einem Mahnverfahren erst außergerichtlich und nach dem Widerspruch im Klageverfahren tätig. Wie kann ich abrechnen? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Da die Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Mahnverfahren 0,5 beträgt, kann eine Anrechnung nur in dieser Höhe erfolgen. Im Streitverfahren verdient der Beklagtenvertreter sodann eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, worauf die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG in dieser Höhe angerechnet wird. Dies führt dazu, dass der Anwalt entgegen § 15 RVG mehr verdienen würde, als wenn er sofort gerichtlich mandatiert worden wäre. Deshalb sind die bei der ersten Anrechnung nicht berücksichtigten 0,15 (0,65 - 0,5) bei der zweiten Anrechnung mit zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln AGS 09, 476; BGH RVG prof. 11, 116).

AUSGABE: RVGprof 6/2025, S. 99 · ID: 50339089

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