Kostenfestsetzung
Diese Kosten trägt der ausbleibende Zeuge
Erscheint ein Zeuge nicht zum Termin, muss er gemäß § 380 Abs. 1 ZPO die dadurch entstehenden Kosten erstatten. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen alle, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu ...