UmsatzsteuerKleinunternehmer: BMF erlaubt ihnen vereinfachte Rechnungstellung
| Die Kleinunternehmerregelung ist auch auf Stiftungen für deren unternehmerischen Bereich anwendbar. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, falls die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 Euro im aktuellen Kalenderjahr nicht überschritten werden. Durch die Neufassung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zum 01.01.2025 haben sich auch die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern geändert. Darauf hat das BMF in einem Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) hingewiesen. |
Nicht erforderlich ist nach dem neuen § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung. Dagegen muss künftig darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form reicht aus (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet (BMF, Schreiben vom 18.03.2025, Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105, Abruf-Nr. 247198).
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